Satzung des TuS Hermannsburg

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Hermannsburg" und hat seinen Sitz in Hermannsburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V..

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in der Gemeinde Hermannsburg. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Die Vereinsfarben sind blau und gelb. Der Verein führt ein Siegel.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Stimmberechtigt sind Mitglieder mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei freiwilligem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalender-jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Begründete Ausnahmen sind möglich und werden vom Vorstand entschieden.Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Es werden eine Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge erhoben. Für Abteilungen sind Zuschläge möglich. Die Höhe und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als DM 1.000,-- verpflichtet ist, die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
    a) dem Vorstand
    b ) dem Schatzmeister
    c ) dem Hauptsportwart

  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus :
    a ) dem geschäftsführenden Vorstand
    b ) dem Schriftführer
    c ) Mitglieds- und Beitragswart
    d ) dem Pressewart
    e ) dem Jugendwart
    f ) den Abteilungsleitern oder Vertretern
    g ) zwei Beisitzern

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

§ 10 Aufgaben der Abteilungen

Der Abteilungsleiter wird jährlich durch die Abteilungsversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Innerhalb einer Abteilung sorgt er für den Sportbetrieb.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr , möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung öffentlich durch Aushang im Vereinsschaukasten einberufen. Sie soll folgende Tagesordnungspunkte zur Beratung oder Beschlussfassung haben :

a) Geschäftsbericht
b) Kassenbericht
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Aussprache

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Beratung und Beschlussfassung die nicht auf der Tagesordnung steht, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu sind 3/4 der anwesenden Stimmen notwendig.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzu-berufen. Wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Migliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ob offen oder geheim abgestimmt werden soll.

§ 14 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt Ausschüsse einzusetzen.

Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben, Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen. Die Ausschuss- oder Einzelmitglieder sind nicht Vorstandsmit-glieder im Sinne der Satzung. Ein Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer ( Protokollführer ) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 17 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Hermannsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder.

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